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Rechte und Pflichten als Zeuge

Mai 14, 2009

ein Beitrag von Rechtsanwalt Wolfgang A. Schwemmer

Allgemein

Als Zeuge aussagen zu müssen, ist für viele Bürgerinnen und Bürger unangenehm, zumindest lästig. Man verliert Zeit, muss u.U. längere Anfahrtswege in Kauf nehmen und erhält eine geringe Entschädigung. Dennoch ist die Mitwirkung als Zeuge – etwa in einem Strafverfahren – für die Ermittlungsbehörden ein ganz wichtiges Mittel der Beweisgewinnung. Von einer Zeugenaussage kann es für die Staatsanwaltschaft abhängen, ob ein Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wird (§ 170 Absatz 2 StPO), ob ein Strafbefehl beantragt oder gar Anklage erhoben wird – im letzteren Fall eben, weil nach der Verwertung der Aussage ein hinreichender Verdacht besteht.

Was muss man als Zeuge beachten?
Zwar kann sich ein Zeuge bei einer falschen Aussage vor der Polizei nicht der uneidlichen Falschaussage,  §153 StGB oder des Meineides,  § 154 StGB strafbar machen, wohl aber durch eine nicht wahrheitsgemäße Aussage vor Gericht. Das Gericht kann dem Zeugen jedoch – bei Widersprüchen oder Ungereimtheiten – den Inhalt der vor der Polizei gemachten Aussage vorhalten.

Daher ist dem Zeugen zu raten, auch schon bei der Polizei wahrheitsgemäß auszusagen.

Dabei ist folgendes zu beachten:

Man  darf als Zeuge nicht lügen, man muss höchstens Fragen nicht beantworten, durch die man sich selbst § 55 StPO (Auskunftsverweigerungsrecht) oder Angehörige § 52 (Zeugnisverweigerungsrecht) belasten könnte.

Ein Zeuge, der bei seiner polizeilichen Vernehmung vorsätzlich falsch aussagt, kann sich indes wegen Strafvereitelung nach § 258 StGB (unter dem Aspekt der Verfolgungsvereitelung) strafbar machen oder – wenn durch die falschen Aussagen dem Täter  die Früchte seiner Tat gesichert werden – der Begünstigung nach       § 257 StGB.

Andererseits kommt falsche Verdächtigung, § 164 StGB oder Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB in Betracht, wenn ein anderer durch die Aussage zu Unrecht falsch belastet wird.

Lügt ein Zeuge in der Gerichtsverhandlung, wird vereidigt und als Lügner entlarvt – droht ihm ein Jahr Freiheitsstrafe nach §154 StGB.; wird er nicht vereidigt, droht ihm wegen falscher uneidlicher Aussage nach § 153 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.

Zusätzlich droht ihm – je nach dem „Erfolg“ der Falschaussage für den Angeklagten eine Bestrafung nach  §§ 257, 258 StGB (Begünstigung; Strafvereitelung) mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Er muss sich jedoch nicht selbst belasten. Theoretisch müsste er irgendwann sagen: „darüber möchte ich nichts sagen, da ich mich selbst belasten könnte.“ Dies legt den Ermittlern dann u.U. nahe, auch in Richtung des Zeugen zu ermitteln.
Bei einer Mittäterschaft des „Zeugen“ braucht dieser im Prinzip auch über die Tathandlungen des anderen nichts sagen, da er ja selbst Täter ist und die Tathandlung  gemeinsam begangen wurde, so dass die Tathandlungen beiden zugerechnet werden und die Aussage zur eigenen Belastung führen würde.

Verwertbarer Inhalt einer Zeugenaussage

Inhalt der Aussage darf nur das sein, was der Zeuge selbst tatsächlich wahrgenommen hat. Alles andere ist für die Ermittlung des Sachverhaltes nicht verwertbar und kann u.U. zur Irreführung oder Verschleierung von Tatsachen führen;

also: Vermutungen oder sonstiges, was nicht tatsächlich beobachtet oder sonst wahrgenommen wurde, darf der Zeuge nicht als Wahrnehmung angeben oder im Zusammenhang mit der Tat Wahrgenommenes darf der Zeuge nicht weglassen.

Wenn Sie als Zeuge zugleich Geschädigter oder Verletzter einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit sind, können Sie sich in bestimmten Fällen einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beiordnen lassen. Das hat den Vorteil, dass Sie den Anwalt nicht selbst bezahlen müssen, z.B. bei der Nebenklage.

Wenn Sie Geschädigter oder Verletzter sind, haben Sie in der Regel auch das Recht, dass Ihr Anwalt bei Ihrer Zeugenvernehmung anwesend ist und „aufpasst“, dass die Vernehmung vorschrifts- und ordnungsgemäß verläuft. Wie oft ist es schon passiert, dass durch sogenannte „Fangfragen“ die Zeugenaussage widersprüchlich wurde und der Zeuge bei der Ermittlungsbehörde plötzlich selbst unter Tatverdacht geriet. In solchen Fällen wird es ernst; die Polizei oder die Staatsanwaltschaft dürfen den „Zeugen“ dann nicht einfach weiter befragen, sondern müssen diesen dann sofort belehren, dass er nunmehr Beschuldigter ist und die – weitere – Aussage verweigern darf. Spätestens in diesem Fall sollten Sie als Vernommener aber – ohne Anwalt als Verteidiger – die Aussage abbrechen. Unterbleibt die Belehrung durch die Ermittler und die vermeintliche „Zeugenvernehmung“ läuft weiter, so kann das sowohl für den Vernommenen als auch für die Vernehmer erhebliche rechtliche Konsequenzen haben, aber auch die Aussage wird im Erbgebnis bei Gericht nicht oder nur teilweise verwertbar sein.

Aber auch sonst kann es sein, dass Sie als Zeuge im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht unsicher sind; auch dann ist – zumindest eine vorherige Beratung – bei einem Rechtsanwalt empfehlenswert.

Für weitere Fragen zu den Zeugenrechten und -pflichten, zur Zeugenentschädigung und zum Zeugenschutz können uns jederzeit kontaktieren (bitte anklicken!)

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang A.Schwemmer